Bei
Polizeikontrollen zeigt sich immer wieder, dass die Pflicht nach beförderungssicherer
Beladung der Lkw von vielen nicht ernst genommen wird. Selbst harmlose
Gegenstände werden so auf Autobahnen und Landstraßen bei
Anfahr- oder Bremsvorgängen sowie Kurvenfahrten zu lebensgefährlichen
Geschossen.
Unzureichend oder nicht gesicherte Ladung führt leider oft zu schweren
oder schwersten Verkehrsunfällen. Beim Transport treten aufgrund
von Anfahr- und Bremsvorgängen sowie Befahren von Kurven Reibungskräfte
auf, die auf die Ladung einwirken. Kommt eine Ladung erst mal ins Rutschen,
ist es möglich, dass sie das Transportfahrzeug beschädigt
und unter Umständen sogar vom Fahrzeug herunterfällt. Schwerste
Verkehrsunfälle sind leider oft die Folge. Solche Fehler müssen
im Sinne der Sicherheit aller vermieden werden. Es ist daher erforderlich,
sich mit der Problematik der Ladungssicherung zu beschäftigen.
Alle am Transport Beteiligten, wie Fahrer, Verlader, Fahrzeughalter,
aber auch der Absender und Frachtführer sind für die Ladungssicherung
verantwortlich.
Ladungssicherung ist in erster Linie eine Maßnahme gegen eine
Gefährdung von Menschen und Sachen durch herausfallende oder hausrollende
Ladung. Sie nutzt ferner dem schadensfreien Transport des Gutes und
somit der Qualitätssicherung. Ladungssicherung dient aber ebenfalls
dem Schutz des Fahrzeugführers und des Fahrzeugs.

Die Richtlinie VDI 2.700 ff.
Die Grundlage für "Ladungssicherung beim Getränketransport
auf Straßenfahrzeugen" bildet die VDI - Richtlinie 2.700 "Ladungssicherung
auf Straßenfahrzeugen". Die Richtlinie beruht auf wissenschaftlich
gesicherten Erkenntnissen und Versuchen die auch Fahrversuche mit Lkw,
Anhänger und Sattelauflieger beinhalten. Sie umfassen das Gesamtsystem
Straße, Fahrzeug, Ladungssicherungsmittel und Ladegut in den am
häufigsten anzutreffenden Kombinationen von Fahrzeugen, Fahrzeugböden,
Fahrzeugaufbauten und Sicherungsmitteln.
Die VDI Richtlinien sind weder Gesetzte noch Verordnungen. Sie stellen
den derzeitigen Stand der Technik dar und werden von Gesetzen als objektiviertes
Sachverständigengutachten angesehen. Die Richtlinien gelten für
Absender, Verlader, Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und diejenigen,
die kraft Gesetzes, Verordnung, Vertrages oder anderem Regelwerk für
die Ladungssicherung und den sicheren Transport verantwortlich sind.
Die Verantwortungsbereiche leiten sich ab aus den nationalen Vorschriften,
den gesetzlichen Bestimmungen, sowie aus den entsprechenden Gesetzen und
Vorschriften anderer Länder im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
und folgen den jeweils gültigen Regeln der Technik.

Die rechtlichen
Grundlagen der Ladungssicherung sind in §§ 22, 23 StVO und §§
30, 31 StVZO geregelt.
Der § 22 StVO richtet sich dabei an den Fahrer und Verlader. Dieser
Paragraph bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung
der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Die Ladung sowie Spannketten,
Geräte ... sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen
und gegen vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
Der § 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält
u.a. auch ihn betreffende spezielle Regeln zur Ladungssicherung. Eine
Verantwortung des Fahrers zur Ladungssicherung nach § 23 StVO besteht
nur, wenn er bei der Beladung des Fahrzeuges nicht selbst anwesend war,
wie z.B. durch Vorladung durch eine andere Person. Der Fahrer muss dafür
sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ...
vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges durch die Ladung ... nicht leidet.
Der § 30 Absatz 2 StVZO beschreibt die Beschaffenheit der Fahrzeuge.
So heißt es, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein
müssen, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemand schädigen
oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen
vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß
und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Der § 31 StVZO beschreibt in Absatz 2 die Verantwortung für
den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug): Der Halter darf die Inbetriebnahme
nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss,
dass ... die Ladung ... nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass
die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung
leidet.
Die §§
30 und 31 StVZO binden Fahrzeughalter in die Ladungssicherungsvorschriften
ein und verpflichtet ihn, für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit
geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln in ausreichender Anzahl zu sorgen.
Der Fuhrunternehmer ist verpflichtet geeignete Fahrzeuge und geeignetes
Fahrpersonal zu stellen. Ein Unternehmer handelt grob fahrlässig,
wenn er z.B. trotz berechtigter Einwände des Fahrers unzulässig
beladen lässt.
Im § 412 Absatz 1 HGB wird die Verantwortung des Absenders und des
Frachtführers für die Ladungssicherung festgeschrieben. "Soweit
sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht anderes ergibt,
hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und
zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat
für die betriebssichere Verladung zu sorgen."
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Formschlüssige
Verladung
Unter formschlüssiger Verladung ist eine lückenlose und spielfreie
Verladung der Güter auf dem Transportfahrzeug zu verstehen. Eine
formschlüssige Verladung von Getränkeprodukten ist wegen der
Abmessungen des Ladegutes und der Innenmaße der Fahrzeugaufbauten
in der Praxis nicht möglich. Bei der Beladung kann daher nur ein
annähernder Formschluss erreicht werden.
In Fahrtrichtung ist bei zum Getränketransport geeigneten Fahrzeugen
das Transportgut schlüssig an die Stirnwand zu laden Die einzelnen
Ladeeinheiten müssen auch unter der maximalen Bremsverzögerung
von 0,8 G (G = Gewichtskraft der Ladung) den Bereich ihrer Standfläche
nahezu beibehalten. Größere Freiräume sind durch Maßnahmen
zur Ladungssicherung abzusichern.
In rückwärtiger Richtung ist bei zum Getränketransport
geeigneten Fahrzeugen mit zertifzierten Rückwänden ein ladebedingter
Freiraum von maximal 150 mm zur hinteren Laderaumbegrenzung ohne eine
zusätzliche Ladungssicherung zur Erfüllung der rückwärtigen
Ladungssicherungsanforderungen von 0,5 G zulässig. Größere
Freiräume sind durch Maßnahmen zur Ladungssicherung abzusichern.
In seitlicher Richtung ist bei zum Getränketransport geeigneten Fahrzeugen
dann, wenn der Laderaum seitlich im Bereich des rechnerischen Palettenmaßes
von 2.400 mm beladen ist, ein über diese Breite hinausragender Freiraum
je nach Aufbaubreite von insgesamt maximal 150 mm zulässig. Größere
Freiräume sind durch Maßnahmen zur Ladungssicherung abzusichern.
Unter maximalem Querbeschleunigungseinfluss von 0,5 G darf das Ladegut
die zulässige Gesamtbreite des Fahrzeuges nach Beschleunigungsende
nicht überschreiten. Diese Definitionen können erfüllt
werden, wenn die Aufbaufestigkeiten den Prüfbedingungen entsprechen.
Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug mit entsprechendem Aufbau
und Ladungssicherungseinrichtungen einzusetzen. Die Fahrzeuge sollten
den jeweils geltenden Regeln der Technik entsprechen. Die Eignung richtet
sich in erster Linie nach den Festigkeiten der Aufbauten und der Ladungssicherungseinrichtungen.

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Der Transport von Getränkeprodukten
Für den Transport von Getränkeprodukten empfehlen sich Fahrzeuge
mit einem Aufbau, der bezüglich der Kraftaufnahme zumindest die geltenden
Standards erfüllt, möglichst aber mehr. Bei formschlüssiger
Verladung der Güter müssen die gemäß VDI 2.700 auftretenden
Beschleunigungswerte und die daraus resultierenden Kräfte von der
Stirnwand, den Seitenwänden und der Rückwand aufgenommen werden
können.
Fahrzeugbau Böse ist sich einer Verantwortung bewusst und hat bereits
Ende 1999 die Schwenkwandaufbauten Böse - System in Unterdach- und
Überdachausführung (als erster Getränketransportaufbautenhersteller
überhaupt) im Dekra Crashzentrum Neumünster gem. Anforderungen
nach Richtlinie VDI 2.700 ff. zertifizieren lassen.

Bei formschlüssiger
Verladung der Güter muss die Differenz zwischen den tatsächlich
auftretenden Massenkräften und der Aufbaufestigkeit von Stirnwand,
Seitenwand und Rückwand durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
erreicht werden. Bei Fahrzeugen zum Getränketransport, wo sich Schwenkwandaufbauten
in Unterdach- oder Überdachausführung, Curtainsider - Aufbauten
(Schiebeplane), Schiebetürplanenaufbauten und Jumbosattelauflieger
bewährt haben, kann bei verstärkten Aufbauten auf die Verzurrung
der Ladung verzichtet werden, wenn die Aufbauten folgende Prüfkriterien
erfüllen: Stirnwand 0,8 * G, Seitenwände bzw. die seitlich abschließende
Laderaumbegrenzung 0,5 * G, Rückwand bzw. die rückwärtige
Laderaumbegrenzung 0,5 * G.
Die zur Ladungssicherung herangezogenen Bauteile sind einer jährlichen
Untersuchung beim Aufbauhersteller oder bei einem autorisierten Betrieb
zu unterziehen. Beschädigungen an zur Ladungssicherung herangezogenen
Teilen verpflichten zur zusätzlichen Ladungssicherung gem. VDI 2.700
ff.. Teile der Ladungssicherungseinrichtungen dürfen nur durch Originalteile
ersetzt werden.
Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist die Ladung auf
dem Fahrzeug zusätzlich zu sichern.
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Mischladungen aus Getränkegebinden
Mischladungen aus Getränkegebinden sind so anzuordnen, dass eine
gegenseitige Beeinflussung der Ladung nicht erfolgt. Abfolgen von z.B.
Paletten mit stehenden Bierfässern oder Getränkebehältern
und Paletten mit Getränkekästen sind so anzuordnen, dass sie
insbesondere in Längsrichtung durch Freiräume die Kästen
nicht aus ihren Stapelkanten gedrückt werden können. Gegebenenfalls
sind z.B. hochkant gestellte Leerpaletten als flächige Abstützung
für die einzelnen Stapellagen einzusetzen.
Elektrohandhubwagen, Kühlautomaten, Zapfanlagen etc. sind im Sinne
der Ladungssicherung als Ladung anzusehen. Solches Getränkezubehör
oder Ladehilfsmittel sind vorzugsweise in geeigneten Haltern oder Behältnissen
zu sichern. Hierfür eignen sich Zurrleisten/Zurrpunkte im Boden und
in den Seiten- und Stirnwänden, mit den ausreichend dimensionierten
Zurrgurten. Auch entsprechend ausgelegte Gefache können zur Befestigung
und Sicherung der genannten Geräte genutzt werden.
Zur Halterung von einem Elektrohandhubwagen wurde von Fahrzeugbau Böse
eine zertifzierte Befestigung (gem. VDI 2.700 ff.) auf dem Aufbau entwickelt.
Hierfür sind in einer Aufbauecke am Fahrzeugheck Befestigungspunkte
im Fahrzeugboden integriert. Der Elektrohandhubwagen wird an dieser Steller
festgezurrt.
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Aufbausysteme für
die Getränkeindustrie
Beim Transport von Getränken kommen, wie bereits oben angesprochen
hauptsächlich Schwenkwandaufbauten, Curtainsider - Aufbauten, Schiebetürplanenaufbauten
und Jumbosattelauflieger zum Einsatz. Zusätzlich gibt es kundenspezifische
Aufbausysteme, die aber teilweise nur für große Getränkelogistiker
interessant sind.
Mehrheitlich werden beim Getränketransport Schwenkwand- oder Klappwandaufbauten
eingesetzt. Diese Aufbauten werden in Unterdach- und Überdachausführung
angeboten. Merkmal ist hier, dass beim Öffnen der seitlichen unteren
Aluminium - Bordwand die obere Aluminium - Bordwand automatisch unter-
bzw. auf das Dach geschenkt wird.
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Teilbeladung von Getränkeaufbauten
Bei Teilbeladung der Aufbauten ist das Ladegut zusätzlich zu sichern.
Hierbei bietet Fahrzeugbau Böse verschiedene zertifizierte, rückwärtige
Ladungssicherungseinrichtungen an.
Die kostengünstige Alternative ist das Zurrsystem Böse 2000
"ZSB": Bei diesem System werden die Getränkekisten
diagonal verzurrt. Über spezielle Sicherungsbleche werden Zurrgurte
von Haltepunkten in der Runge in Zurrpunkte am Bodenrahmen gespannt und
verzurrt.

Als
weitere Möglichkeit bietet Böse ein rückwärtige Ladungssicherungssystem
mit Sperrbalken an. Diese Sperrbalken sind fest mit den Ankerschiene unter
dem Aufbaudach verbunden und werden bei Nichtgebrauch unter dem Aufbaudach
geparkt. Bei Gebrauch werden die Sperrbalken zum Ladegut gezogen, abgeklappt
und in die Lochschiene im Fahrzeugboden gesetzt. Zusätzlich sind
Sperrstangen zur Sicherung zwischen zwei Sperrbalken integriert. Bei versetzter
Teilbeladung werden zwischen den Sperrbalken Zurrgurte eingesetzt.

Für
einen großen Getränkehersteller in Deutschland hat Fahrzeugbau
Böse ein Kommissionierpaket entwickelt. Bestandteil dieses Paketes
sind zertifizierte Gefachegitter. Die Gefachegitter sind durch Gebrauchsmuster
geschützt (DBGM) und sind fest mit dem Aufbaudach verbunden. Sie
können bei Gebrauch herabgeklappt werden. Die Gefachegitter sind
in der Hälfte geteilt. Bei Gebrauch wird der untere Teil des Gitters
aus dem oberen Gefachegitterteil herabgelassen. Diese Teilung hat den
Vorteil, dass die Gefache bei beladenem Aufbau ohne großen Platzbedarf
eingesetzt werden können.
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Die Marke Böse steht für einen hohen Qualitäts- und Sicherheitsanspruch.
Offizielle Sicherheitstests der DEKRA bestätigen: Die zertifizierten
Böse - Aufbauten bieten optimalen Schutz der Ladung nach VDI 2.700
ff..
Alle zertifzierten BÖSE Aufbausysteme finden Sie unter dem Menüpunkt
"Produkte".

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