LADUNGSSICHERUNG


Böse gehört beim Thema Ladungssicherung beim Getränketransport zu den Vorreitern der Branche. Bereits 1999 wurden die BÖSE Schwenkwandsysteme OVERSIDER und SUBMATIC durch die Dekra gem. Ladungssicherungsrichtlinie VDI 2.700 ff. zertifiziert. BÖSE war zu diesem Zeitpunkt der erste Fahrzeugbauer, der einen zertifizierten Getränkeaufbau anbieten konnte.

In den nächsten Abschnitten möchten wir Sie ein wenig über die Thematik "Ladungssicherung" und "Ladungssicherung beim palettiertem Getränketransport" informieren.

Die Richtlinie VDI 2.700 ff.

Formschlüssige Verladung

Der Transport von Getränkeprodukten

Mischladungen aus Getränkegebinden

Teilbeladung von Getränkeaufbauten

 

 

 

Bei Polizeikontrollen zeigt sich immer wieder, dass die Pflicht nach beförderungssicherer Beladung der Lkw von vielen nicht ernst genommen wird. Selbst harmlose Gegenstände werden so auf Autobahnen und Landstraßen bei Anfahr- oder Bremsvorgängen sowie Kurvenfahrten zu lebensgefährlichen Geschossen.

Unzureichend oder nicht gesicherte Ladung führt leider oft zu schweren oder schwersten Verkehrsunfällen. Beim Transport treten aufgrund von Anfahr- und Bremsvorgängen sowie Befahren von Kurven Reibungskräfte auf, die auf die Ladung einwirken. Kommt eine Ladung erst mal ins Rutschen, ist es möglich, dass sie das Transportfahrzeug beschädigt und unter Umständen sogar vom Fahrzeug herunterfällt. Schwerste Verkehrsunfälle sind leider oft die Folge. Solche Fehler müssen im Sinne der Sicherheit aller vermieden werden. Es ist daher erforderlich, sich mit der Problematik der Ladungssicherung zu beschäftigen. Alle am Transport Beteiligten, wie Fahrer, Verlader, Fahrzeughalter, aber auch der Absender und Frachtführer sind für die Ladungssicherung verantwortlich.

Ladungssicherung ist in erster Linie eine Maßnahme gegen eine Gefährdung von Menschen und Sachen durch herausfallende oder hausrollende Ladung. Sie nutzt ferner dem schadensfreien Transport des Gutes und somit der Qualitätssicherung. Ladungssicherung dient aber ebenfalls dem Schutz des Fahrzeugführers und des Fahrzeugs.

 



Die Richtlinie VDI 2.700 ff.

Die Grundlage für "Ladungssicherung beim Getränketransport auf Straßenfahrzeugen" bildet die VDI - Richtlinie 2.700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen". Die Richtlinie beruht auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen und Versuchen die auch Fahrversuche mit Lkw, Anhänger und Sattelauflieger beinhalten. Sie umfassen das Gesamtsystem Straße, Fahrzeug, Ladungssicherungsmittel und Ladegut in den am häufigsten anzutreffenden Kombinationen von Fahrzeugen, Fahrzeugböden, Fahrzeugaufbauten und Sicherungsmitteln.

Die VDI Richtlinien sind weder Gesetzte noch Verordnungen. Sie stellen den derzeitigen Stand der Technik dar und werden von Gesetzen als objektiviertes Sachverständigengutachten angesehen. Die Richtlinien gelten für Absender, Verlader, Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und diejenigen, die kraft Gesetzes, Verordnung, Vertrages oder anderem Regelwerk für die Ladungssicherung und den sicheren Transport verantwortlich sind.

Die Verantwortungsbereiche leiten sich ab aus den nationalen Vorschriften, den gesetzlichen Bestimmungen, sowie aus den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften anderer Länder im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr und folgen den jeweils gültigen Regeln der Technik.


Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung sind in §§ 22, 23 StVO und §§ 30, 31 StVZO geregelt.
Der § 22 StVO richtet sich dabei an den Fahrer und Verlader. Dieser Paragraph bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Die Ladung sowie Spannketten, Geräte ... sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und gegen vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.

Der § 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält u.a. auch ihn betreffende spezielle Regeln zur Ladungssicherung. Eine Verantwortung des Fahrers zur Ladungssicherung nach § 23 StVO besteht nur, wenn er bei der Beladung des Fahrzeuges nicht selbst anwesend war, wie z.B. durch Vorladung durch eine andere Person. Der Fahrer muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ... vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung ... nicht leidet.

Der § 30 Absatz 2 StVZO beschreibt die Beschaffenheit der Fahrzeuge. So heißt es, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass
    1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemand schädigen oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
    2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Der § 31 StVZO beschreibt in Absatz 2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug): Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ... die Ladung ... nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Die §§ 30 und 31 StVZO binden Fahrzeughalter in die Ladungssicherungsvorschriften ein und verpflichtet ihn, für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln in ausreichender Anzahl zu sorgen. Der Fuhrunternehmer ist verpflichtet geeignete Fahrzeuge und geeignetes Fahrpersonal zu stellen. Ein Unternehmer handelt grob fahrlässig, wenn er z.B. trotz berechtigter Einwände des Fahrers unzulässig beladen lässt.

Im § 412 Absatz 1 HGB wird die Verantwortung des Absenders und des Frachtführers für die Ladungssicherung festgeschrieben. "Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen."


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Formschlüssige Verladung

Unter formschlüssiger Verladung ist eine lückenlose und spielfreie Verladung der Güter auf dem Transportfahrzeug zu verstehen. Eine formschlüssige Verladung von Getränkeprodukten ist wegen der Abmessungen des Ladegutes und der Innenmaße der Fahrzeugaufbauten in der Praxis nicht möglich. Bei der Beladung kann daher nur ein annähernder Formschluss erreicht werden.

In Fahrtrichtung ist bei zum Getränketransport geeigneten Fahrzeugen das Transportgut schlüssig an die Stirnwand zu laden Die einzelnen Ladeeinheiten müssen auch unter der maximalen Bremsverzögerung von 0,8 G (G = Gewichtskraft der Ladung) den Bereich ihrer Standfläche nahezu beibehalten. Größere Freiräume sind durch Maßnahmen zur Ladungssicherung abzusichern.

In rückwärtiger Richtung ist bei zum Getränketransport geeigneten Fahrzeugen mit zertifzierten Rückwänden ein ladebedingter Freiraum von maximal 150 mm zur hinteren Laderaumbegrenzung ohne eine zusätzliche Ladungssicherung zur Erfüllung der rückwärtigen Ladungssicherungsanforderungen von 0,5 G zulässig. Größere Freiräume sind durch Maßnahmen zur Ladungssicherung abzusichern.

In seitlicher Richtung ist bei zum Getränketransport geeigneten Fahrzeugen dann, wenn der Laderaum seitlich im Bereich des rechnerischen Palettenmaßes von 2.400 mm beladen ist, ein über diese Breite hinausragender Freiraum je nach Aufbaubreite von insgesamt maximal 150 mm zulässig. Größere Freiräume sind durch Maßnahmen zur Ladungssicherung abzusichern. Unter maximalem Querbeschleunigungseinfluss von 0,5 G darf das Ladegut die zulässige Gesamtbreite des Fahrzeuges nach Beschleunigungsende nicht überschreiten. Diese Definitionen können erfüllt werden, wenn die Aufbaufestigkeiten den Prüfbedingungen entsprechen. Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug mit entsprechendem Aufbau und Ladungssicherungseinrichtungen einzusetzen. Die Fahrzeuge sollten den jeweils geltenden Regeln der Technik entsprechen. Die Eignung richtet sich in erster Linie nach den Festigkeiten der Aufbauten und der Ladungssicherungseinrichtungen.

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Der Transport von Getränkeprodukten


Für den Transport von Getränkeprodukten empfehlen sich Fahrzeuge mit einem Aufbau, der bezüglich der Kraftaufnahme zumindest die geltenden Standards erfüllt, möglichst aber mehr. Bei formschlüssiger Verladung der Güter müssen die gemäß VDI 2.700 auftretenden Beschleunigungswerte und die daraus resultierenden Kräfte von der Stirnwand, den Seitenwänden und der Rückwand aufgenommen werden können.
Fahrzeugbau Böse ist sich einer Verantwortung bewusst und hat bereits Ende 1999 die Schwenkwandaufbauten Böse - System in Unterdach- und Überdachausführung (als erster Getränketransportaufbautenhersteller überhaupt) im Dekra Crashzentrum Neumünster gem. Anforderungen nach Richtlinie VDI 2.700 ff. zertifizieren lassen.



  


Bei formschlüssiger Verladung der Güter muss die Differenz zwischen den tatsächlich auftretenden Massenkräften und der Aufbaufestigkeit von Stirnwand, Seitenwand und Rückwand durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erreicht werden. Bei Fahrzeugen zum Getränketransport, wo sich Schwenkwandaufbauten in Unterdach- oder Überdachausführung, Curtainsider - Aufbauten (Schiebeplane), Schiebetürplanenaufbauten und Jumbosattelauflieger bewährt haben, kann bei verstärkten Aufbauten auf die Verzurrung der Ladung verzichtet werden, wenn die Aufbauten folgende Prüfkriterien erfüllen: Stirnwand 0,8 * G, Seitenwände bzw. die seitlich abschließende Laderaumbegrenzung 0,5 * G, Rückwand bzw. die rückwärtige Laderaumbegrenzung 0,5 * G.
Die zur Ladungssicherung herangezogenen Bauteile sind einer jährlichen Untersuchung beim Aufbauhersteller oder bei einem autorisierten Betrieb zu unterziehen. Beschädigungen an zur Ladungssicherung herangezogenen Teilen verpflichten zur zusätzlichen Ladungssicherung gem. VDI 2.700 ff.. Teile der Ladungssicherungseinrichtungen dürfen nur durch Originalteile ersetzt werden.
Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist die Ladung auf dem Fahrzeug zusätzlich zu sichern.


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Mischladungen aus Getränkegebinden


Mischladungen aus Getränkegebinden sind so anzuordnen, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Ladung nicht erfolgt. Abfolgen von z.B. Paletten mit stehenden Bierfässern oder Getränkebehältern und Paletten mit Getränkekästen sind so anzuordnen, dass sie insbesondere in Längsrichtung durch Freiräume die Kästen nicht aus ihren Stapelkanten gedrückt werden können. Gegebenenfalls sind z.B. hochkant gestellte Leerpaletten als flächige Abstützung für die einzelnen Stapellagen einzusetzen.

Elektrohandhubwagen, Kühlautomaten, Zapfanlagen etc. sind im Sinne der Ladungssicherung als Ladung anzusehen. Solches Getränkezubehör oder Ladehilfsmittel sind vorzugsweise in geeigneten Haltern oder Behältnissen zu sichern. Hierfür eignen sich Zurrleisten/Zurrpunkte im Boden und in den Seiten- und Stirnwänden, mit den ausreichend dimensionierten Zurrgurten. Auch entsprechend ausgelegte Gefache können zur Befestigung und Sicherung der genannten Geräte genutzt werden.

Zur Halterung von einem Elektrohandhubwagen wurde von Fahrzeugbau Böse eine zertifzierte Befestigung (gem. VDI 2.700 ff.) auf dem Aufbau entwickelt. Hierfür sind in einer Aufbauecke am Fahrzeugheck Befestigungspunkte im Fahrzeugboden integriert. Der Elektrohandhubwagen wird an dieser Steller festgezurrt.


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Aufbausysteme für die Getränkeindustrie

Beim Transport von Getränken kommen, wie bereits oben angesprochen hauptsächlich Schwenkwandaufbauten, Curtainsider - Aufbauten, Schiebetürplanenaufbauten und Jumbosattelauflieger zum Einsatz. Zusätzlich gibt es kundenspezifische Aufbausysteme, die aber teilweise nur für große Getränkelogistiker interessant sind.
Mehrheitlich werden beim Getränketransport Schwenkwand- oder Klappwandaufbauten eingesetzt. Diese Aufbauten werden in Unterdach- und Überdachausführung angeboten. Merkmal ist hier, dass beim Öffnen der seitlichen unteren Aluminium - Bordwand die obere Aluminium - Bordwand automatisch unter- bzw. auf das Dach geschenkt wird.


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Teilbeladung von Getränkeaufbauten

Bei Teilbeladung der Aufbauten ist das Ladegut zusätzlich zu sichern. Hierbei bietet Fahrzeugbau Böse verschiedene zertifizierte, rückwärtige Ladungssicherungseinrichtungen an.
Die kostengünstige Alternative ist das Zurrsystem Böse 2000 "ZSB": Bei diesem System werden die Getränkekisten diagonal verzurrt. Über spezielle Sicherungsbleche werden Zurrgurte von Haltepunkten in der Runge in Zurrpunkte am Bodenrahmen gespannt und verzurrt.

Als weitere Möglichkeit bietet Böse ein rückwärtige Ladungssicherungssystem mit Sperrbalken an. Diese Sperrbalken sind fest mit den Ankerschiene unter dem Aufbaudach verbunden und werden bei Nichtgebrauch unter dem Aufbaudach geparkt. Bei Gebrauch werden die Sperrbalken zum Ladegut gezogen, abgeklappt und in die Lochschiene im Fahrzeugboden gesetzt. Zusätzlich sind Sperrstangen zur Sicherung zwischen zwei Sperrbalken integriert. Bei versetzter Teilbeladung werden zwischen den Sperrbalken Zurrgurte eingesetzt.

 

Für einen großen Getränkehersteller in Deutschland hat Fahrzeugbau Böse ein Kommissionierpaket entwickelt. Bestandteil dieses Paketes sind zertifizierte Gefachegitter. Die Gefachegitter sind durch Gebrauchsmuster geschützt (DBGM) und sind fest mit dem Aufbaudach verbunden. Sie können bei Gebrauch herabgeklappt werden. Die Gefachegitter sind in der Hälfte geteilt. Bei Gebrauch wird der untere Teil des Gitters aus dem oberen Gefachegitterteil herabgelassen. Diese Teilung hat den Vorteil, dass die Gefache bei beladenem Aufbau ohne großen Platzbedarf eingesetzt werden können.  

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Die Marke Böse steht für einen hohen Qualitäts- und Sicherheitsanspruch. Offizielle Sicherheitstests der DEKRA bestätigen: Die zertifizierten Böse - Aufbauten bieten optimalen Schutz der Ladung nach VDI 2.700 ff..

Alle zertifzierten BÖSE Aufbausysteme finden Sie unter dem Menüpunkt "Produkte".